§ 5 EStG - Bilanzansatz einer Verbindlichkeit mit Rangrücktritt
Gemäß § 5 Abs. 2a EStG darf keine Verbindlichkeit angesetzt werden, wenn die Verpflichtung nur zu erfüllen ist, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen. Solche Schulden sind erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne anfallen.
Dies gilt jedoch nicht für eine Rangrücktrittsvereinbarung, bei der die Verbindlichkeit nicht nur aus künftigen Gewinnen, sondern unabhängig davon aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen zu tilgen ist. Derartige Verbindlichkeiten belasten immer das Vermögen des Schuldners. Denn ein so vereinbarter Rangrücktritt führt nicht zum Erlöschen der Schuld.
Eine solche Verbindlichkeit ist daher in der Handels- und Steuerbilanz in voller Höhe auszuweisen, solange sie nicht aus betrieblicher Veranlassung erlassen oder eine Rückzahlung unwahrscheinlich wird. Beide Voraussetzungen erfüllt ein Rangrücktritt generell nicht. § 5 Abs. 2a EStG ist nicht anzuwenden, da die Schuld alternativ auch aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen zu bedienen ist. Somit sind Erträge und zusätzlich das Vermögen belastet. Ein Nichtausweis solcher Verbindlichkeiten würde daher gegen das Gebot des vollständigen Ausweises bestehender Risiken (§ 246 Abs. 1 HGB) verstoßen.
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