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  • § 5 EStG - Bilanzierung von risikobehafteten Versicherungsprovisionen

    Besteht bei Provisionen eines Versicherungsmaklers das Risiko einer Stornohaftung, sind diese noch nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Vielmehr sind die Erlöse zunächst als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und die auf die Einnahmen entfallenden Aufwendungen des Vertreters als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren. Ein aktuelles Urteil des FG Münster bezieht sich auf Provisionen der Versicherungsgesellschaft, die der Makler laut Vereinbarung zurückzuzahlen hat, soweit innerhalb einer bestimmten Laufzeit Leistungsstörungen der Verträge eintreten sollten.  

     

    Nach einer neuen BFH-Entscheidung zum Provisionsanspruch von Versicherungsmaklern kommt es zur Gewinnrealisierung, sobald der Anspruch entstanden ist. Erst dann ist er zu aktivieren. Versicherungsvertreter haben Anspruch auf Vergütung, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Der Zeitpunkt hängt von der Vertragsgestaltung im konkreten Einzelfall ab. Bis dahin geleistete Vorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Beim Stornorisiko ist solange keine Gewinnrealisierung anzunehmen, wie die Provisionen noch risikobehaftet sind. Bis dahin stehen sie unter einer aufschiebenden Bedingung. Das Bilanzierungsgebot gilt sowohl für teilfertige Gegenstände als auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen. Die Höhe der Aufwendungen ermittelte das FG im Schätzungswege.  

     

    Praxishinweis: In der eingelegten Revision ist die Frage zu klären, ob bei fehlender Gewinnrealisierung aufgrund aufschiebender Bedingung die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Aufwendungen als unfertige Leistungen zu aktivieren sind. Nach einem älteren BFH-Urteil soll eine Provisionsforderung unter der aufschiebenden Bedingung nämlich noch nicht aktiviert werden, selbst wenn ein Vertreter die Leistungen bereits vollständig erbracht hat.  

     

    Fundstellen: