§ 5 EStG - Bildung einer Rückstellung schon bei rechtlicher Verpflichtung möglich
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten darf gemäß R 31c EStR erst gebildet werden, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich verursacht ist. Dem widerspricht das FG München und lässt die Passivierung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bereits zu, wenn die Verpflichtung nur rechtlich entstanden ist. Im Urteilsfall ging es um eine Tankstelle, die für vorgeschriebene Immissionsschutzmaßnahmen bereits vor Ablauf der gesetzlichen Fristen eine Rückstellung gebildet hatte. An die Nichterfüllung der Verpflichtung waren Sanktionen gebunden.
Bei der Passivierung dem Grunde nach bereits bestehender - lediglich dem Betrage nach ungewisser - Verpflichtungen kommt es nach Meinung der Richter nicht mehr auf die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit an. Dieses Merkmal gilt auch nach früherer Rechtsprechung des BFH lediglich bei der Passivierung künftig entstehender Verbindlichkeiten. Somit kann eine hinreichend konkretisierte Rückstellung bereits in dem Jahr gebildet werden, in dem eine gesetzliche Verpflichtung bekannt wird. Fallen rechtliche Entstehung und wirtschaftliche Verursachung einer Verbindlichkeit zeitlich auseinander, so ist für ihre Passivierung der frühere der beiden Zeitpunkte maßgebend.
Praxishinweis: Solche gesetzlichen Auflagen besonders im Bereich des Umweltschutzes betreffen viele Betriebe. Da die Verwaltung eine frühzeitige Rückstellung noch nicht anerkennt, ist die Bildung in der Bilanz kenntlich zu machen und der Fall offen zu halten. Das BMF hat signalisiert, seine Auffassung erneut durch den BFH überprüfen zu lassen. Hierzu hat er nun in der Revision gegen das Urteil des FG München Gelegenheit. Rückstellungen sind jedoch nach § 5 Abs. 4b EStG auch weiterhin ausgeschlossen, wenn die vorzunehmende Maßnahme zu Herstellungskosten führt.
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