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  • § 5 EStG - Bildung eines passiven RAP

    Als Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zu passivieren, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Das FG Köln hat die Bildung und Auflösung zu einem Fall entschieden, in dem das Honorar für die Vermittlung von Leasing-, Miet- und Mietkaufverträgen sofort in voller Höhe mit Abschluss bezahlt wurde, dieses aber noch alle zu erbringenden Beratungsleistungen während der Grundmietzeit der einzelnen Verträge abdeckte. Bei vorzeitiger Einstellung musste das gezahlte Honorar zeitanteilig erstattet werden.  

     

    Die Bildung von RAP ist Ausdruck des Objektivierungs- und Vorsichtsprinzips. Eine zu enge Auslegung für die Passivierung würde zu einer zu frühen Gewinnrealisierung führen. Das Merkmal der bestimmten Zeit ist daher weit auszulegen. Dies kann sogar dazu führen, dass Einnahmen für eine immerwährende Zeit passiv abzugrenzen sind. Bei den zugrunde liegenden Verträgen ergibt sich die bestimmte Zeit bereits aus der Grundmietzeit. Der Bildung der passiven RAP steht dabei nicht entgegen, dass unklar ist, in welchem Umfang in den einzelnen Jahren noch Leistungen zu erbringen sind. Entscheidend ist, dass über die gesamte Grundmietzeit die Pflicht besteht, bei Bedarf Aufwand zu betreiben, der mit dem zu Beginn des Vertrags gezahlten Honorar abgegolten war.  

     

    Sind die auf einzelne Jahre entfallenden Leistungen konkret nicht feststellbar, kommt eine lineare Verteilung auf die Gesamtlaufzeit in Betracht. Das FG Köln hält alternativ auch eine degressive Verteilung für denkbar. Ist aber im Einzelfall nicht ermittelbar, wann innerhalb der Grundmietzeit in welchem Umfang Leistungen erbracht werden und die Ermittlung im Nachhinein einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde, muss es bei der linearen Verteilung bleiben. Die fehlende Ermittlung führt aber durch das Vorsichtsprinzip nicht dazu, keine Verteilung der Einnahmen vorzunehmen.