§ 5 EStG – Entschädigung für Vertragsauflösung ist im Jahr des Zuflusses zu versteuern
Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist in der Bilanz zu bilden, wenn erhaltene Betriebseinnahmen einen Ertrag für künftige Jahre darstellen (§ 5 Abs. 5 EStG). Durch die Auflösung dieses Postens in der Zukunft erfolgt somit eine Gewinnverlagerung. Dies gelingt nach dem BFH-Urteil vom 23.2.2005 allerdings nicht, wenn eine Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags gezahlt wird. Diese stellt eine Betriebseinnahme im Jahr des Zuflusses dar und ist auch nicht tarifbegünstigt.
Im Urteilsfall hatte ein Betrieb mit Kunden langjährige Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Einige hiervon wurden vorab im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, die Firma erhielt als Ausgleich für die verkürzte Laufzeit eine Abfindung. Dieser Betrag wurde passiviert und über die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit der Verträge ertragswirksam aufgelöst.
Die Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung ist in einem solchen Fall nicht zulässig, so der BFH. Hierdurch sind nur solche Einnahmen auszuweisen, die einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Damit soll geregelt werden, dass vorab vereinnahmtes Entgelt erst dann erfolgswirksam wird, wenn der Kaufmann seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat.
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