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  • § 5 EStG - Jubiläumsrückstellung setzt nicht eine unwiderrufliche Zusage voraus

    Arbeitgeber können bereits eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen bilden, wenn sie die Leistung nicht unwiderruflich und vorbehaltlos zugesagt haben. Nach Auffassung des BFH und entgegen der Finanzverwaltung reicht eine einfache schriftliche Zusage aus. Es muss allerdings - wie allgemein üblich bei ungewissen Verbindlichkeiten - zumindest wahrscheinlich sein, dass die zugesagten Leistungen anschließend erbracht werden. Im Urteilsfall lag eine Betriebsvereinbarung vor, wonach Mitarbeiter nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit eine freiwillige Jubiläumszugabe erhalten sollen. Hierbei handelte es sich ausdrücklich um eine jederzeit widerrufliche Leistung ohne Rechtsanspruch. Verspricht ein Arbeitgeber bei Erreichen eines Dienstjubiläums besondere Leistungen, muss er für diese ungewisse Verbindlichkeit in der Handelsbilanz eine Rückstellung bilden. Unter den folgenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG ist diese auch steuerlich zu berücksichtigen:  

    • Die Zusage muss schriftlich erteilt werden,
    • das Dienstverhältnis muss mindestens zehn Jahre bestehen,
    • das Jubiläum muss eine 15-jährige Dienstzeit voraussetzen und
    • der Berechtigte hat seine Anwartschaft nach 1992 erworben.

     

    Der Rückstellungsbildung steht dann auch nicht entgegen, dass die Zusage lediglich widerruflich erteilt wurde. § 5 Abs. 4 EStG verlangt abweichend von der Verwaltungsauffassung nicht, dass sich Arbeitgeber rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichten. Das Gesetz verlangt lediglich die Schriftform sowie Zusagen für langjährige Betriebszugehörigkeit. Ob diese ungewisse Verbindlichkeit wahrscheinlich ist, muss danach geprüft werden, ob der Arbeitgeber Jubiläumszuwendungen in der Vergangenheit in der Regel gewährt hat oder objektive Anhaltspunkte eher gegen eine spätere Auszahlung sprechen.  

     

    Fundstellen: 

    BFH 18.1.05, IV R 42/04, DStR 07, 385, DB 07, 548