§ 5 EStG – Keine Rückstellung bei Frist zur öffentlich-rechtlichen Verpflichtung
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist noch nicht rechtlich entstanden, wenn die Frist für ihre Erfüllung am Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist. Im vom BFH entschiedenen Fall musste ein Tankstellenbetreiber bestimmte technische Nachrüstungen vornehmen. Hierfür verblieb ihm bis zu zwei Jahre Zeit. Der Betrieb bildete jedoch bereits vorab für die künftigen Aufwendungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Voraussetzungen hierfür sind aber u.a.
- das Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung dem Grunde nach und
- ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (R 5.7 Abs. 2 EStR).
Für die Verpflichtung zur Nachrüstung der Zapfsäulen gab es eine Übergangsfrist, die erst nach dem Bilanzstichtag endete. Diesen Fall vergleicht der BFH mit einem Lufttransportunternehmen, das nach einer bestimmten Zahl von Flugstunden Wartungsmaßnahmen vornehmen muss. Auch diese Verpflichtung entsteht erst dann, wenn die festgelegte Betriebszeit erreicht ist. Ähnlich sieht es bei der Tankstelle aus. In beiden Fällen setzt die wirtschaftliche Verursachung für eine Rückstellung voraus, dass der gesetzliche Tatbestand im Wesentlichen verwirklicht ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Fristaufschub nicht erfüllt.
Praxishinweis: Hiervon zu unterscheiden sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die kraft Gesetzes sofort zu erfüllen sind. Hier darf eine Rückstellung selbst dann schon gebildet werden, wenn eine Schonfrist eingeräumt wird. Dieser Aufschub selbst ergibt sich in diesem Fall nicht aus der gesetzlichen Regelung, sondern aus dem Ermessensspielraum der zuständigen Behörde.
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