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  • § 5 EStG - Meinungsstreit der Finanzgerichte über aktiven RAP für die Kfz-Steuer

    Kfz-Steuer, die vor dem Bilanzstichtag gezahlt, jedoch anteilig auf die voraussichtliche Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt, ist nach Auffassung des FG Thüringen nicht aktiv abzugrenzen. Für einen RAP bedarf es nämlich einer noch ausstehenden Gegenleistung. Steuern stellen aber keine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates dar. Gegen dieses Urteil vom FG Thüringen wurde Revision eingelegt.  

     

    Im Gegensatz zum FG Thüringen ist man beim FG Hessen der Auffassung, dass ein aktiver RAP für die Kfz-Steuer zu bilden ist. Hier sind die Richter der Auffassung, dass es sich bei der Kfz-Steuer durchaus um Ausgaben ohne rechtlichen Gegenleistungsanspruch handelt, ein aktiven RAP aber dennoch gebildet werden muss, da die Zahlung für einen bestimmten - teilweisen - Zeitraum des nächsten Wirtschaftsjahres entrichtet wird. Der fehlende Gegenleistungscharakter wird durch die Entbindung einer Zahlungspflicht im nächsten Wirtschaftsjahr ersetzt.  

     

    Praxishinweis: Endgültig entscheiden muss die Streitfrage nunmehr der BFH. Bis dahin kann - je nach Bedarf - Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.