§ 5 EStG – Neue Rückstellung fürBetriebe in der Metall- und Elektroindustrie
Da die Löhne und Gehälter durch das abgeschlossene Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie sukzessive vereinheitlicht werden, kommt für viele Unternehmen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht. Die Tarifvereinbarung führt über eine schrittweise Einführung zu einer Mehrbelastung von 2,79 v.H. Im ersten Schritt wird die Lohnentwicklung angehalten und die Tariferhöhung einem Anpassungsfonds zugeführt. Der soll die 2,79 v.H. übersteigenden Mehrkosten finanzieren. Arbeitgeber können diese Mittel beliebig anlegen, eine Insolvenzsicherung ist nicht vorgesehen.
Im zweiten Schritt werden die Guthaben aus dem Fonds innerhalb der nächsten fünf Jahre für die zusätzlich anfallenden Lohnzahlungen verwendet, die über den Satz hinausgehen. Erreichen Betriebe diese Grenze nicht, gehen die nicht benötigten Gelder anschließend als Sonderzahlungen an die Arbeitnehmer.
Nach einem BMF-Schreiben ist für die Verbindlichkeit aus dem Anpassungsfonds eine Rückstellung zu bilden, da Arbeitgeber keine Möglichkeit haben, sich der Verpflichtung zur anschließenden Vollausschüttung zu entziehen. Daher ist mit einer ernsthaften Inanspruchnahme zu rechnen, die aufgrund der Tarifvereinbarung wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und nicht ausgezahlte Tariferhöhungen der Vergangenheit abgelten soll. Da das angesammelte Guthaben nicht verzinst wird, muss die Rückstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStGmit 5,5 v.H. abgezinst werden. Maßgeblicher Zeitraum ist hierbei der voraussichtliche Termin, an dem die Fondsmittel an die Arbeitnehmer ausgekehrt werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig