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  • · Fachbeitrag · Jahresabschluss 31.12.2024

    So ermitteln Sie die Urlaubsrückstellung „betriebsprüfungssicher“

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Das Jahr 2024 ist verstrichen und es stehen die Jahresabschlussarbeiten für die zum 31.12.2024 aufzustellende Bilanz auf der Tagesordnung. Haben Mitarbeiter des Unternehmens nicht ihren kompletten Jahresurlaub genommen, sondern nehmen sie Tage mit in das Jahr 2025, muss hierfür eine gewinnmindernde Urlaubsrückstellung gebildet werden. Doch wie wird die Rückstellung berechnet? Und welche Unterschiede bestehen für die Handels- bzw. Steuerbilanz?

     

    Grundlage: Rückständiger Urlaub wird ins Folgejahr übertragen

    Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass der den Arbeitnehmern zustehende Erholungsurlaub grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu nehmen ist, in welchem der Anspruch darauf erworben wurde. Die für 2024 zustehenden Urlaubstage mussten also im Grundsatz bis zum 31.12.2024 genommen werden. Davon bestehen jedoch Ausnahmen.

     

    Zum Beispiel kann der Arbeitgeber gestatten, dass rückständige Urlaubstage in das Folgejahr übertragen werden. Zudem können Urlaubstage in das Folgejahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z. B. Krankheit) es verhindern, den Urlaub schon im laufenden Jahr zu nehmen.