§ 5 EStG - Patentrückstellung auch ohne Kenntnis einer Verletzung möglich
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist u.a., dass mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Für die Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder Schutzrechte gibt es eine Sonderregelung gemäß § 5 Abs. 3 EStG. Danach ist eine Bildung nur zulässig, wenn
- der Rechteinhaber seine Ansprüche bereits geltend gemacht hat oder
- mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Die gebildete Rückstellung muss dann spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres wieder aufgelöst werden, wenn die Ansprüche nicht zwischenzeitlich geltend gemacht worden sind.
Der Ablauf dieser dreijährigen Auflösungsfrist bestimmt sich nach Auffassung des BFH nach der erstmaligen Rechtsverletzung. Das gilt immer dann, wenn ein und dasselbe Schutzrecht in mehreren Jahren verletzt wird und deshalb weitere Zuführungen zur Rückstellung erfolgt sind. Denn sofern die Verbindlichkeit dem Grunde nach besteht, darf unter Kaufleuten grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung durch den Gläubiger auch wahrscheinlich ist. Dauert diese Ruhephase aber über drei Jahre hinweg an, darf der Gesetzgeber typisierend eine Rücklagenauflösung anordnen, selbst wenn weiterhin gegen das Schutzrecht verstoßen wird. Keine Rolle spielt hierbei, ob der Patentinhaber von der Verletzung Kenntnis hat oder in Kürze davon erfährt und warum er bislang nicht vorstellig geworden ist.
Fundstellen:
Patent: BFH 9.2.06, IV R 33/05, DB 06, 1085, DStR 06, 885
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