§ 5 EStG - Provisionsfortzahlungen an Handelsvertreter können passiviert werden
Für die aus § 89b HGB resultierende Ausgleichsverpflichtung an Handelsvertreter darf vorab keine Rückstellung gebildet werden, da der gesetzliche Anspruch erst mit Vertragsbeendigung entsteht. Dies gilt aber nicht für einen Provisionsanspruch, der für die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen des Handelsvertreters versprochen wird. Laut einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2001 handelt es sich dabei um ein nachträgliches Entgelt für geleistete Dienste, und die Provisionszahlung ist sukzessive während der Erdiendauer passivierungsfähig.
Die Verwaltung folgt diesem BFH-Urteil laut Schreiben vom 21.6.2005 und lässt die Passivierung einer Provisionsfortzahlung zu. Die Zahlung darf jedoch nicht für künftige Vorteile des Unternehmens oder für ein Wettbewerbsverbot erfolgen. Ansonsten bleibt es bei der in R 31c Abs. 2 und 4 EStR vertretenen Auffassung, wonach eine Rückstellung erst dann gebildet werden darf, wenn die zu Grunde liegende Verpflichtung rechtlich entstanden ist oder mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen wird und wirtschaftlich bereits verursacht ist.
Fundstellen:
BMF 21.6.05, IV B 2 - S 2137 - 19/05, DB 05, 1418, DStR 05, 1188, BB 05, 1624
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