§ 5 EStG - Rechtliche Verpflichtung für Rückstellung muss nicht vor Bilanzstichtag liegen
Bei rechtlich vor dem Bilanzstichtag entstandenen Verpflichtungen ist für die Bildung einer Rückstellung die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag nicht erforderlich. Mit diesem Urteil wendet sich das FG Münster gegen den BFH und das BMF. Voraussetzung für die Rückstellung ist
- das Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen Verbindlichkeit oder
- die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens dem Grunde nach, wobei die Höhe ungewiss sein kann,
- die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag sowie
- die Erwartung einer ernsthaften Inanspruchnahme.
Die Rückstellung für eine Verpflichtung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass sie hinreichend konkret ist und auf ein Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzielt. Zudem müssen an die Pflichtverletzung Sanktionen geknüpft sein. Unterschiedliche Auffassungen bestehen darüber, ob die wirtschaftliche Verursachung zeitlich vor dem Bilanzstichtag gegeben sein muss, wenn die Verbindlichkeit rechtlich bereits besteht und nur in der Höhe ungewiss ist. Nach Auffassung des 1. Senats des BFH ist sie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verursachung zu berücksichtigen. Andere Senate fordern, dass die Verpflichtung zuvor im Wesentlichen verwirklicht oder eine wirtschaftliche Belastung eingetreten ist. Das FG hält das Gebot, voraussehbare und konkrete Risiken bilanziell auszuweisen, soweit sie entstanden sind und das Gebot der Vollständigkeit der Bilanz für maßgebend.
Praxishinweis: Nach Verwaltungsansicht dürfen Rückstellungen erst dann gebildet werden, wenn sie rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht sind. Danach ist die Rechtsprechung des 1. Senats nicht anzuwenden. |
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