§ 5 EStG – Rücknahmeverpflichtung begründet ungewisse Verbindlichkeit
Anknüpfungspunkt einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann auch eine faktische, ungewisse Verbindlichkeit gegenüber Dritten sein, der sich ein Kaufmann nicht entziehen kann. Das gilt nach einem BFH-Urteil auch, wenn keine Rechtspflicht zur Leistung besteht. Daher kann für die Rücknahme von Altbatterien eine Rückstellung gebildet werden, wenn hierzu eine faktische Pflicht des Unternehmens besteht und dies in der Praxis tatsächlich geschieht.
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist entweder das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach und ihre wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung beider Tatbestände muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Das gilt auch ohne Rechtspflicht, wenn sich der Betrieb aber der Verpflichtung nicht entziehen kann. Im Urteilsfall bestand noch keine Rücknahmepflicht für Batterien. Ausreichend war aber bereits eine Selbstverpflichtungserklärung des Branchenverbandes.
Der Aufwand für die Rücknahme ist auch vor dem Bilanzstichtag verursacht. Denn die Leistungsverpflichtung basiert auf dem Verkauf von Batterien als wesentliche wirtschaftliche Ursache. Ab diesem Zeitpunkt steht fest, dass die Batterien zurückgegeben werden. Dabei ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Lieferung und Rücknahme noch stärker als bei sonstigen Waren und späteren Beratungs- und Betreuungsleistungen. Für die lässt der BFH ebenfalls den Ausweis einer Rückstellung zu. Spätestens nach Ablauf der Garantiezeit ist die jederzeitige Rückgabe zu erwarten. Ab dann kann der Unternehmer mit einer Rückstellungsbildung beginnen.
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