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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

    Verpflichtet sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Es muss jedoch wahrscheinlich sein, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Verpflichtungen der Steuerpflichtigen aus einem Kundenkartenprogramm (A-Card) in der Bilanz zum 31.12.2010.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die Steuerpflichtige im Streitjahr keine Verbindlichkeit gegenüber Karteninhabern aus der Gewährung von am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkten und Gutscheinen ausweisen konnte, weil diese dem Grunde nach noch ungewiss war. Denn nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt.