§ 5 EStG - Schaffung eines immateriellen Wirtschaftsguts im Auftrag
Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist nach § 5 Abs. 2 EStG nur dann ein Aktivposten anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Anderenfalls liegen als Herstellungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Hierzu gehört nach einem Urteil des FG München auch die Vergabe von Unteraufträgen an Subunternehmer, wenn der Erwerber weiterhin das Herstellungsgeschehen beherrscht und letztlich die Entwicklung auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt hat. Die Fremdfirmen stellen dann lediglich nur Dienstleister im Rahmen des vom Unternehmen selbst ausgeführten Projekts dar. Sie stellen aber kein fertiges Wirtschaftsgut her und verkaufen es anschließend.
Bei einem Anschaffungsvorgang mit Kostenaktivierung ist die Übernahme einer Gewährleistung vom Fremdunternehmen für die Erreichung des angestrebten Ergebnisses Voraussetzung. Nicht ausreichend ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen, wenn die Ziele zu bestimmten Zeitpunkten nicht erreicht werden. Das ist für den Auftraggeber als Hersteller nur ein Druckmittel zur termingerechten Fertigstellung, wenn er die übertragenen Arbeiten laufend überprüft und diese nach seinen Wünschen angepasst werden.
Für die Frage, ob der Besteller oder der Subunternehmer als Hersteller im Sinne des Bilanzrechts anzusehen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Vertragsverhältnis als Dienst- oder als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Denn der Besteller kann auch dann als Hersteller angesehen werden, wenn seine unternehmerische Leistung lediglich in der Koordinierung der von fremden Unternehmen durchgeführten Arbeiten besteht. Dann ist er Hersteller der immateriellen Wirtschaftsgüter, die trotz Auslagerung wesentlicher Produktionsarbeiten auf Dritte nach wie vor bei ihm verbleiben.
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