§ 5 EStG - Urlaubsrückstellung umfasst auch das anteilige Weihnachtsgeld
Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind in Höhe des Urlaubsentgelts zu passivieren, das der Arbeitgeber bei Erfüllung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag hätte aufwenden müssen. Berücksichtigt werden dabei Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Urlaubsgeld, Sachbezüge, Zulagen sowie weitere lohnabhängige Nebenkosten. Nach der BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 sind dagegen Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld, Überstundenzuschläge, Tantiemen und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen nicht einzubeziehen.
Im Schrifttum wurde bislang bereits die Auffassung vertreten, dass Weihnachtsgeld und andere fest zugesagte Vergütungen anzusetzen sind, da sie ebenfalls künftige Personalaufwendungen abbilden. Dem schließt sich nun das FG Rheinland-Pfalz in einem rechtskräftigen Urteil zumindest teilweise an. Hiernach ist das so genannte Weihnachtsgeld in die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsrückstellung mit einzubeziehen, wenn sich der Anspruch der Arbeitnehmer auf dieses 13. Monatsgehalt unmittelbar aus dem jeweiligen Anstellungsvertrag oder dem Manteltarifvertrag ergibt. Müssen Sondervergütungen wie Gratifikationen, Boni oder Tantiemezahlungen hingegen jährlich in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren wie z.B. der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers neu vereinbart werden, so sind sie bei der Berechnung der Urlaubsrückstellung nicht zu berücksichtigen.
Fundstellen:
FG Rheinland-Pfalz 15.3.06, 1 K 2369/03, rkr.
BFH 8.7.92, XI R 50/89, BStBl II 92, 910, 10.3.93, I R 70/91, BStBl II 93, 446 und 6.12.95, I R 14/95, BStBl II 96 406
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