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  • § 5 EStG - Versicherungsvermittler dürfen Rückstellungen für den Betreuungsaufwand i.V.m. Lebensversicherungsverträgen bilden

    Nach § 5 Abs.1 EStG i.V.m § 249 Abs.1 HGB sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Zwar dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden, ein Bilanzausweis ist aber dann geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist.  

     

    In einem Streitfall, den der BFH am 28.Juli 2004 entschieden hat, beruhte die Verpflichtung eines Vertreters zur langfristigen Betreuung der Kunden auf dem Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen. Da die Betreuung von Versicherungsverträgen keine unwesentliche Nebenleistung ist, war das jeweilige Vermittlungsgeschäft mit der Zahlung der Provision nicht abgeschlossen und der Versicherungsvertreter befand sich an den streitigen Bilanzstichtagen in einem Erfüllungsrückstand. 

     

    Die vom Versicherungsvertreter an den Bilanzstichtagen noch zu erfüllende vertragliche Verpflichtung, die Lebensversicherungsverträge nach deren Abschluss zu betreuen, ist Teil der Gegenleistung für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Provisionsansprüche. Eine besondere Vergütung für die Betreuung der Lebensversicherungsverträge erhielt der Vertreter nicht. Auch die Tatsache, dass Lebensversicherungsverträge möglicherweise erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums zu bearbeiten sind, steht der Bildung einer Rückstellung dem Grunde nach nicht entgegen.