§ 5 GrEStG - Keine Steuerpflicht bei unentgeltlicher Anteilsübertragung
Geht ein Grundstück vom Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Diese Regelung ist gem. § 5 Abs. 3 GrEStG nicht anzuwenden, wenn sich sein Anteil innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks vermindert. Nach einem aktuellen Urteil des BFH bleibt die Vergünstigung jedoch erhalten, wenn die Gesellschaftsanteile innerhalb der Fünf-Jahresfrist vererbt oder verschenkt werden. Die Vorschrift soll nämlich lediglich eine Steuerumgehung vermeiden, indem Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und anschließend im Wege der Anteilsübertragung steuerfrei weitergegeben wird.
Zwar trifft § 5 Abs. 3 GrEStG dem Wortlaut nach auch auf unentgeltliche Zuwendungen zu, weil sich der Anteil am Vermögen der Gesellschaft hierdurch tatsächlich vermindert hat. Doch in Hinblick auf die Vermeidung von Steuerumgehungen muss die gesetzliche Einschränkung auf das eigentliche Ziel reduziert werden. Bei Erbschaften und Schenkungen fehlt es regelmäßig an einer solchen objektiven Steuerumgehungsmöglichkeit, weil der Erwerbsvorgang bei einer unmittelbaren Grundstücksübertragung von der Grunderwerbsteuer befreit wäre. Entsprechend scheiden diese Fälle aus dem Anwendungsbereich aus. Der BFH hält die Gesetzesformulierung nicht für präzise und deshalb auslegungsbedürftig. Daher entfällt die Vergünstigung in § 5 GrEStG nicht, wenn trotz verminderter Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters die Steuerumgehung ausscheidet.
Dieser Auffassung hatte sich das FG Nürnberg angeschlossen und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Steuerbegünstigung bei unentgeltlichen Übertragungen geäußert.
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