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  • § 5 KStG - Steuerfreiheit bei Tätigkeit für andere gemeinnützige Körperschaft

    Unterstützt eine steuerbefreite Körperschaft eine andere gemeinnützige Einrichtung bei der Verwirklichung deren satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbstständig und eigenverantwortlich, kann sie hierdurch einen Zweckbetrieb unterhalten. Das gilt nach einem Urteil des BFH, wenn sie mit der Tätigkeit zugleich auch ihre eigenen satzungsmäßigen Ziele verfolgt. Im zugrunde liegenden Fall wurden die Anteile an einer gemeinnützigen GmbH von steuerbefreiten Stiftungen gehalten. Alle Beteiligten betreuen und fördern verhaltensgestörte Jugendliche. Die GmbH betreute Kinder, die von den Stiftungen im Rahmen ihres Zweckbetriebs aufgenommen worden waren.  

     

    Für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG muss eine Körperschaft nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar den Förderzwecken nach §§ 51ff. AO dienen. Kommt es zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, verliert sie ihre Steuerbegünstigung, soweit dieser keinen Zweckbetrieb darstellt. Von diesem Grundsatz ausgehend begründet das Handeln der GmbH als Hilfsperson allein noch keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit. Sie verwirklicht nämlich lediglich fremde gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers und fördert damit nur mittelbar steuerbefreite Zwecke. Das reicht für die Steuerbefreiung nicht aus. Anders sieht es aus, wenn die Körperschaft mit ihrer Hilfstätigkeit sowohl steuerbegünstigte Zwecke einer anderen Körperschaft als auch eigene gemeinnützige Satzungsziele verfolgt. Davon ist auszugehen, wenn mehrere Körperschaften arbeitsteilig zur Verwirklichung eines steuerbegünstigten Zwecks zusammenwirken. Dies betrifft neben dem Zusammenschluss auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage auch Fälle, in denen die öffentliche Hand eine Organisation mit der Erbringung begünstigter Tätigkeiten beauftragt und diese einzelne Aufgaben an andere steuerbefreite Körperschaften vergibt.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 17.2.10, I R 2/08