§ 5 KStG - Vermietung von Großgeräten an Dritte ist kein Zweckbetrieb mehr
Eine gemeinnützige Körperschaft ist grundsätzlich gemäß § 5 Abs.1 Nr.9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Dies ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Gesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der keinen Zweckbetrieb nach §§ 65bis 68 AO darstellt. Ein solcher Zweckbetrieb liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit selbst für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Absichten erforderlich ist. Auf die hiermit erzielten Umsätze kommt es dabei jedoch nicht an.
Mit der Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb beschäftigt sich das BFH-Urteil vom 6.4.2005. Hier hatte ein als gemeinnützig anerkanntes Krankenhaus für rund 2,5 Mio. EUR ein medizinisches Gerät angeschafft. Dieses wurde auch an eine fremde ambulante Gemeinschaftspraxis zur Mitnutzung vermietet. Hierzu stellte das Krankenhaus qualifiziertes Personal sowie Filme und Verbrauchsmaterial zur Verfügung, was rund ein Viertel der Gesamtumsätze ausmachte. Das Finanzamt sah in der entgeltlichen Überlassung des Geräts einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts- und keinen Zweckbetrieb und erließ entsprechende Körperschaftsteuerbescheide.
Eine solche Vermietung ist nicht mehr dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen. Hierzu gehören nur ärztliche und pflegerische Leistungen an die Patienten, wozu die entgeltliche Überlassung von Maschinen und Personal an eine fremde Praxis nicht gehört. Es handelt sich weiterhin auch nicht um einen Zweckbetrieb, da die erzielten Umsätze für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke nicht erforderlich sind. Die Mieteinnahmen sind zwar für den Krankenhausbetrieb nützlich, aber nicht unbedingt erforderlich.
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