§ 50a EStG - Neuregelung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der Steuerabzug nach § 50a EStG bei Zahlungen an beschränkt steuerpflichtige Personen an die EuGH-Rechtsprechung angepasst. Das führte zu vielen Änderungen und auch zu einer Neustrukturierung der Vorschrift ab 2009. Nunmehr sind die einzelnen Tatbestände für die Verpflichtung zum Steuerabzug etwa bei ausländischen Künstlern, Sportlern, Aufsichtsräten oder der Verwertung von Rechten in Abs. 1 zusammengefasst. Einkünfte wertschaffender Künstler, bestimmter Berufsgruppen wie Schriftsteller, Journalisten oder Bildberichterstatter sowie aus dem Verkauf von Rechten unterliegen nicht mehr dem Steuerabzug.
Die OFD Karlsruhe hat die Neuregelungen in einem umfangreichen Schreiben erläutert. Der Steuersatz für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG unterliegen, beträgt künftig 15 % der gesamten Einnahmen (bis 2008: 20 %). Die Absenkung berücksichtigt, dass ein Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten auch weiterhin nicht möglich ist. Abgeschafft wurde der bisherige Staffeltarif, dafür muss keine Steuer bei Einnahmen bis 250 EUR aus der einzelnen Darbietung vorgenommen werden. Bei Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG unterliegen, kann der Vergütungsschuldner die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz für Vergütungen an natürliche Personen und Personenvereinigungen 30 % und bei Körperschaften 15 % von der Nettovergütung.
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