§ 50d EStG – Nachweis bei nach DBA im Inland steuerfreien Lohneinkünften
Nach DBA freigestellte Einkünfte sind gemäß § 50d Abs. 8 EStG seit 2004 im Inland nur steuerfrei, wenn der Nachweis erbracht wird,
- dass der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet oder
- dass auf diese Einkünfte im Ausland Steuern gezahlt wurden.
Diese Nachweispflicht führte in der Praxis zu Problemen, da Arbeitnehmer die geforderten Dokumente aus einigen Ländern oft nicht oder nur zeitlich verzögert vorlegen konnten. Nun hat das BMF ein Merkblatt herausgegeben, das Erleichterungen vorsieht.Liegt der nach deutschem Recht ermittelte Jahresarbeitslohn nicht über der Bagatellgrenze von 10.000 EUR, erfolgt eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt auch ohne Belege.
Der Nachweis über die Zahlung der Steuer im Ausland ist ansonsten grundsätzlich durch Vorlage von Steuerbescheid sowie Zahlungsbeleg zu erbringen. Sind Arbeitnehmer nicht in der Lage, geeignete Nachweise zu erbringen, reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers über zugeflossene Einnahmen, abgeführte Steuern sowie den Zeitraum der Auslandstätigkeit aus. Diese Angaben sind immer bei Ländern wie Italien oder Spanien mit Abgeltungssteuern oder bei einer Nettolohnvereinbarung ausreichend. Verzichtet der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht, ist dies durch Unterlagen nachzuweisen, aus denen sich die generelle Steuerbefreiung des Landes ergibt.
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