§ 51a EStG - Besonderheiten bei der Kirchensteuer in der Veranlagung 2009
Anleger können die Kirchensteuer auf Antrag mit abgeltender Wirkung gemäß § 51a Abs. 2c EStG sofort durch die Bank einbehalten lassen. Dann entfällt die Veranlagung vom Finanzamt insgesamt für die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG. Doch in vielen Fällen müssen die Kapitaleinnahmen und die einbehaltene Kapitalertragsteuer weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden, um hierauf die Kirchensteuer erstmals festsetzen zu lassen. Dazu ist der Bank die Steuerbescheinigung vorzulegen. Die Nacherhebung ist in der Anlage KAP in Zeile 6 zu dokumentieren.
Die Berücksichtigung in der Veranlagung kommt vorwiegend in Betracht, wenn der Sparer seinem Institut die Konfession freiwillig nicht mitgeteilt hatte, es sich um Gemeinschaftskonten handelt oder Sonderfälle wie Treuhand- und Mietkautionskonten vorliegen. Kirchensteuerpflichtige sind verpflichtet, die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung für Zwecke der Kirchensteuerberechnung anzugeben.
Gehören Kontoinhaber mit Ausnahme von Ehegatten verschiedenen Religionsgemeinschaften an oder ist nur einer konfessionslos, kann die Bank den Einbehalt der Kirchensteuer gem. § 51a Abs. 2c S. 10 EStG nicht durchführen. Bei Gemeinschaftskonten von zusammenveranlagten Ehegatten gibt es eine Erleichterung. Gehört das Paar nicht derselben Religionsgemeinschaft an, kann es gegenüber der Bank angeben, in welchem Verhältnis ihnen die Kapitalerträge gehören. Ist zum Beispiel nur ein Partner Angehöriger einer Religionsgemeinschaft, wird die Kirchensteuer nur von dem auf ihn entfallenden Anteil erhoben. Die Kirchensteuer muss bei thesaurierenden Investmentfonds stets über das Finanzamt nacherfasst werden. Dies gilt sogar, wenn es sich um eine deutsche Fondsgesellschaft handelt und die Anteile in einem inländischen Depot liegen.
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