Jahresendstrategien - Maßnahmen für Privatanleger
Nachfolgende Jahresendmaßnahmen sind im Rahmen der Abgeltungsteuer ratsam und eine Umsetzung noch vor Silvester ist zu empfehlen:
- Als Lektüre ratsam ist der aktualisierte und erweiterte Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer. Der regelt auf 120 Seiten bekannte sowie weitere neue Einzelfragen zur Abgeltungsteuer - zumindest aus dem Blickwinkel der Finanzverwaltung, passt die Erläuterungen an die aktuelle Rechtsentwicklung an und dient als Neufassung der bisherigen beiden Anwendungserlasse aus den Jahren 2009 und 2010 (BMF 9.10.12, IV C 1 - S 2252/10/10013). Er ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, die erweiterten neuen Grundsätze können aber auch erst zum 1.4.2013 angewendet werden. Dann gilt bis dahin noch das Schreiben in der alten Fassung (16.11.10, IV C 1 - S 2252/10/10010, BStBl I 10, 1305).
- Da Stückzinsen aus vor 2009 gekauften festverzinslichen Wertpapieren nach dem Urteil des FG Münster (2.8.12, 2 K 3644/10 E) zu versteuern sind, können Einspruchsverfahren wegen dieses Musterverfahrens mit weitreichender Breitenwirkung nicht mehr ruhen. Das FG hatte zwar wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zugelassen, die wurde allerdings nicht eingelegt.
- Bei nicht ausgeschöpftem Freistellungsauftrag können zusätzliche Kapitaleinnahmen durch den Verkauf von Anleihen vor dem Jahresende über Stückzinsen, der Kündigung von Festgeld und Laufzeitkonten oder der Realisierung von Kursgewinnen insoweit steuerfrei fließen. Sofern hingegen bei einer anderen Bank bereits Abgeltungsteuer anfällt, sollte eine Neuverteilung des Freistellungsbetrags rechtzeitig erfolgen, bevor die ersten Kapitalerträge 2013 fließen. Bei einer Heirat kann rückwirkend für das gesamte Jahr noch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt werden. Das führt zur Steuererstattung, wenn ein Gatte über dem Betrag von 801 EUR liegt, der andere hingegen nicht. Verluste verrechnen Kreditinstitute zwischen Eheleuten nur, wenn ein gemeinsamer Auftrag vorliegt. Dieser sollte generell erteilt werden, auch über 0 EUR. Geänderte und neu eingereichte Freistellungsaufträge müssen die Steuer-Identifikationsnummer enthalten, um gültig zu sein.
- Damit nicht verrechnete negative Kapitaleinnahmen im Wege der Veranlagung positive Erträge von anderen Banken ausgleichen können, müssen die beiden Verlustverrechnungstöpfe spätestens bis zum 15.12.2012 abgerufen werden. Nur dann beginnt das Kreditinstitut 2013 wieder bei Null. Der fristgebundene Antrag kann getrennt für den allgemeinen Verlusttopf und den für Aktien gestellt werden. Abgerufene Verluste können anschließend nicht zurück auf die Bank übertragen werden. Insoweit sollte dies genau überlegt werden. Zu viel abgerufene Beträge werden ansonsten beim FA konserviert, während bei den Kreditinstituten ab 2013 sofort Abgeltungsteuer auf positive Erträge anfällt.
- Bei einem individuellen Steuerprogressionssatz unter 25 % ist der Antrag auf Günstigerprüfung ratsam. Dazu muss das zu versteuernde Einkommen inklusive der Kapitaleinkünfte bei Ledigen unter 15.800 EUR liegen. Der Antrag ist einheitlich für alle Kapitalerträge des Jahres zu stellen inklusive der Einnahmen des Ehepartners. Der Antrag lohnt auch bei Rentnern, um den ansonsten unwirksamen Altersentlastungsbetrag von den Kapitaleinnahmen abziehen oder die Ermäßigung für mit Erbschaftsteuer belastete Einnahmen nutzen zu können.
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