§ 51a EStG - Verlustvortrag mindert nicht die Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage
Die Hinzurechnung von nach dem Halbeinkünfteverfahren steuer-freien Einkünften zur Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG kann nicht durch Verrechnung unverbrauchter Verlustvorträge im gleichen Jahr neutralisiert werden. Nach einem neuen Urteil des BFH verringern Verlustvorträge die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern nur insoweit, als sie mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden.
Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 40 EStG soll die Auswirkungen des Halb-einkünfteverfahrens abmildern, weil Ausschüttungen bereits auf der Ebene der Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer vorbelastet sind. Eine Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist hingegen angemessen, weil AG oder GmbH keine Kirchensteuer zahlen und insoweit keine Doppelbesteuerung vermieden werden muss. Diese Regelung führt nicht zu einem definitiven Wegfall des Verlustverrechnungspotenzials für Zwecke der Kirchensteuer. Der nicht verbrauchte Verlustabzug kann in der Zukunft zur Minderung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer verwendet werden und reduziert dann zugleich auch die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Praxishinweis: Die Entscheidung ist im Privatbereich für Dividenden bis 2008 und Spekulationsgewinne mit Aktien relevant. Unter der Abgeltungsteuer werden die Kapitaleinnahmen hingegen in voller Höhe erfasst. Sofern es sich um betriebliche Erträge oder einen Verkauf nach § 17 EStG handelt, bleibt es durch das neue Teileinkünfteverfahren mit einer Steuerfreiheit von 40 % bei der Hinzurechnung im Rahmen der Kirchensteuer.
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