§ 52 AO - Inländische Förderung ist für die Gemeinnützigkeit erforderlich
Der BFH vertritt im Beschluss vom 14.7.2004 die Auffassung, eine Körperschaft sei auch dann gemeinnützig, wenn sie ihre Zwecke im Ausland erfüllt und z.B. die Jugend eines Staates oder einer dortigen Stadt fördert. Darüber hinaus sei abweichend von der Mustersatzung für einen Verein nach § 59 AO die ausdrückliche Verwendung der Begriffe „ausschließlich“ und „unmittelbar“ bei der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn aus der Satzung nichts Gegenteiliges entnommen werden könne.
Dieser Ansicht widerspricht die Finanzverwaltung. Unter dem Begriff der „Allgemeinheit“ gemäß § 52 AO ist zumindest ein Ausschnitt der Bevölkerung Deutschlands zu verstehen. Bei der Vorschrift handelt es sich um nationales Recht, unter dem Körperschaften von der Steuer befreit werden können. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass diese Körperschaften dem Staat Aufgaben abnehmen. Hierzu gehört nicht, die Bevölkerung anderer Länder zu fördern. Etwas anderes gilt jedoch für Entwicklungshilfe und bei Katastrophen. In diesen Fällen hat die Unterstützung positive Rückwirkungen auf das Ansehen Deutschlands und ist daher förderungswürdig. Hat sich eine Körperschaft in ihrer Satzung nicht zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung ihres steuerbegünstigten Zwecks verpflichtet, ist sie nicht steuerbefreit. § 59 AO verlangt dies ausdrücklich, solche Zwecke können nicht einfach unterstellt werden.
Zusätzlicher Hinweis: Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dass nur inländische unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften in den Genuss der Gemeinnützigkeit kommen. Das betrifft etwa ausländische Stiftungen mit inländischem Grundbesitz. Entsprechende Fälle sind offen zu halten.
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