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  • § 5b EStG - Einführung der E-Bilanz wird faktisch um ein weiteres Jahr verschoben

    Das BMF hat am 5.7.2011 einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG für Zwecke der Durchführung einer erneuten Verbandsanhörung veröffentlicht. Zur zeitlichen Anwendung des § 5b EStG heißt es im Entwurf des BMF-Schreibens, dass § 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Es wird allerdings im Erstjahr nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Faktisch wird damit die Einführung der E-Bilanz erneut um ein Jahr verschoben. Danach müssen Jahresabschlüsse nun erst ab 2014 verpflichtend elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden.  

     

    Praxishinweis: Momentan noch diskutiert wird allerdings die Auslegung des Begriffs „Erstjahr“. Diese Wortwahl ist insofern missverständlich, als die Bilanz für das Erstjahr 2012 gerade nicht in 2012, sondern regelmäßig erst in 2013 übermittelt wird. Getreu dem Wortlaut könnte die Finanzverwaltung es also beanstanden, wenn die Bilanz zum 31.12.2012 im Jahr 2013 nicht in elektronischer Form übermittelt wird. Eine eindeutige Formulierung scheint hier wünschenswert.  

     

    Das BMF sieht darüber hinaus noch weitere Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen vor. Eine Härtefallregelung lässt eine verlängerte Übergangsfrist für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften und Vereine, ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu. Hier erfolgt die verpflichtende elektronische Abgabe erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.