§§ 6, 6a UStG - Details zu Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen
In drei Urteilen klärt der BFH eine Reihe von Zweifelsfragen zu Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 UStG und innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG. Beide Steuerbefreiungen setzen voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Dies hat der Unternehmer durch Unterlagen und Aufzeichnungen als Beleg- und Buchnachweis darzulegen. Durch diese Nachweise ist der Unternehmer sodann berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln.
Das unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Wird dabei die Unrichtigkeit von Beleg- oder Buchangaben festgestellt oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, entfällt die Steuerfreiheit. Denn hierzu müssen die Voraussetzungen objektiv feststehen oder der Unternehmer muss die Lieferung trotz einer Täuschung durch den Abnehmer gutgläubig in Anspruch genommen haben.
Allerdings darf das FA die Bestimmungen der UStDV nicht um weitere Voraussetzungen verschärfen. Holt beispielsweise ein vom Abnehmer Beauftragter die Ware beim Unternehmer im Inland zum Transport ins Ausland ab, besteht generell keine Pflicht zum Nachweis der Abholberechtigung des Beauftragten. Hier ergeben sich nur weitergehende Nachweispflichten, wenn an der Steuerfreiheit der Lieferung im Einzelfall begründete Zweifel bestehen.
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