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  • §§ 6, 8 EStG - Unschlüssige Angaben im Fahrtenbuch über Benzinquittungen

    Fahrtenbücher mit geringen Fehlern werden noch anerkannt, wenn beispielsweise für eine nicht aufgezeichnete Fahrt eine Tankquittung vorliegt, der vermerkte Kilometerstand nicht mit dem laut Werkstattrechnung oder einem Routenplaner übereinstimmt sowie bei vereinzelten Rechenfehlern. Dann kann das Fahrtenbuch ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als ordnungsgemäß eingestuft werden. Treten jedoch bei einer Vielzahl von Eintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler auf und ergeben sich zudem zu den Tankbelegen offenkundige Widersprüche, so ist das für das betreffende Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen.  

     

    Diesem Tenor des FG Nürnberg lagen Erkenntnisse einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Firmenwagen vor. Teilweise gab es über mehrere Wochen keine Tankbelege, obwohl der Wagen laut Fahrtenbuch benutzt wurde. Darüber hinaus lagen Tankbelege von Orten vor, für die kein Eintrag im Fahrtenbuch erkenntlich war. Nach Gegenüberstellung der vorgelegten Tankbelege mit den aufgezeichneten Fahrten ergab sich in einem Jahr ein Benzinverbrauch von 7,5 Liter pro 100 km und im Folgejahr von 14 Liter.  

     

    Ein solches Fahrtenbuch kann nach Meinung des FG der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, weil Anhaltspunkte für eine nachträgliche Erstellung bestehen, die Aufzeichnungen zum Teil ungenau sind, generelle Zweifel an der Richtigkeit bestehen und die Angaben auch nicht durch Vorlage anderer Unterlagen so ergänzt werden, dass sie mit vertretbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit überprüft werden können.