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  • § 6 AStG - Stundung erfolgt bei Wegzug von Amts wegen

    Endet die Besteuerung in Deutschland durch Wegzug, müssen die stillen Reserven einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft aufgedeckt und versteuert werden. Dann wird laut § 6 AStG ein fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG besteuert. Mit Urteil vom 11.3.2004 hatte der EuGH entschieden, dass die französische Wegzugsbesteuerung mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Aus diesem Grund ist auch § 6 AStG bei Wohnsitzverlegungen innerhalb der EU nicht mehr anwendbar. Wegen der Besteuerung nicht realisierter Gewinne beim Wegzug aus Deutschland hat die EU-Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.  

     

    Das BMF hat jetzt mit Schreiben vom 8.6.2005 reagiert und stundet die weiterhin festgesetzte Steuer bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zinslos von Amts wegen. Das gilt so lange, bis  

    • der Steuerpflichtige die Anteile veräußert,
    • der Steuerpflichtige in ein Drittland verzieht oder
    • der Steuerpflichtige dem deutschen Finanzamt nicht jedes Jahr schriftlich seine Anschrift mitteilt und bestätigt, dass sich die Anteile noch in seinem Eigentum befinden.

     

    Ein Verkauf nach dem Wegzug muss dem deutschen Finanzamt mitgeteilt werden. Ist die Steuer bei dieser späteren Veräußerung geringer als der nach § 6 AStG errechnete Betrag, wird der Differenzbetrag nach § 227 AO erlassen.