§ 6 AStG - Wegzugsteuer ist rechtmäßig
Nach § 6 AStG a.F. kommt es zur so genannten Wegzugsbesteuerung bei einer wesentlichen Beteiligung, wenn eine Person mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt hat und dann ins Ausland umzieht. Die Steuer auf die bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen Wertsteigerungen entsteht auch dann, wenn sie nicht durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich realisiert wurde. Durch das SEStEG erfolgte eine rückwirkende Neuregelung ab Dezember 2006, wonach die bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat festgesetzte Steuer zunächst zinsfrei gestundet wird und erst dann zu bezahlen ist, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt oder die Person anschließend in ein Drittland verzieht.
Diese Neuregelung verstößt weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz, auch soweit sie zurückwirkt. § 6 AStG ist auch mit den von Deutschland abgeschlossenen DBA vereinbar. Es besteht auch kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines Verstoßes gegen das EU-Recht. Selbst wenn eine Person bei ihrem Wegzug davon ausgegangen sein sollte, infolge des von ihr angenommenen Verstoßes gegen EU-Recht keine Wegzugsteuer zahlen zu müssen, gilt ihr Vertrauen in die Beibehaltung einer rechtswidrigen Norm. Dem Gesetzgeber muss es aber möglich sein, rückwirkend einen EU-konformen Rechtszustand herzustellen.
Die Entscheidung des BFH kann dazu führen, dass die Wertsteigerungen doppelt zu versteuern sind, nämlich in Deutschland und ein weiteres Mal im neuen Land. Nach seiner Grundsatzentscheidung bleibt nach wie vor offen, ob die innerhalb der EU und des EWR geschaffenen Verschonungsregeln in allen Details gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen. Das musste im Urteilsfall nicht geklärt werden.
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