§ 6 EStG - Bewertung einer Sacheinlage in eine GmbH über das Stammkapital hinaus
Ist ein Wirtschaftsgut dem Vermögen einer GmbH im Rahmen einer sogenannten Überpari-Emission als Sacheinlage zugeführt worden, erfolgt die Bewertung in der Steuerbilanz der GmbH auch für den über die Stammeinlage hinausgehenden Betrag nach der Regel für Tauschgeschäfte. Der Über-Pari-Betrag gilt daher nicht als Einlage. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück mit rund 2 Mio. EUR Verkehrswert zu 25.000 EUR auf die Stammeinlage angerechnet und der Rest der Sacheinlage der Kapitalrücklage der GmbH zugewiesen. Das Finanzamt behandelte dies insoweit als verdeckte Einlage, sodass gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG die fortgeschriebenen Herstellungskosten zu aktivieren sind.
Dem widerspricht der BFH. Es handelt sich bei der Einbringung des Grundstücks aus dem Privatvermögen insgesamt um einen tauschähnlichen Vorgang und damit um ein Anschaffungsgeschäft. Daher sind Grundstück und Gebäude ausschließlich mit dem Teilwert anzusetzen. Der Gesellschafter überträgt den Sachwert und erhält dafür im Tausch den GmbH-Anteil. Zivilrechtlich handelt es sich um ein Aufgeld, das vereinbarungsgemäß über den Nennbetrag der Einlage hinaus zu leisten ist und in die Kapitalrücklage wandert.
Ab dem Jahr 2006 fingiert § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 EStG bei der verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft ohnehin eine Veräußerung, die innerhalb der zehnjährigen Haltedauer als Spekulationsgeschäft steuerpflichtig ist. Dafür hat die GmbH über den Ansatz des Teilwerts ein höheres AfA-Volumen.
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