§ 6 EStG - BMF äußert sich zum Nachweis der betrieblichen Pkw-Nutzung
Ab dem Wirtschaftsjahr 2006 ist die pauschale Ein-Prozent-Regelung nur noch auf Fahrzeuge mit mehr als 50 v.H. betrieblicher Nutzung beschränkt (s. AStW 06, 229). Hierzu zählen alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen sowie die Strecke zwischen Wohnung und Firma plus Familienheimfahrten. Das BMF hat sich nun dazu geäußert, wie die betriebliche Nutzung von Fahrzeugen darzulegen und glaubhaft zu machen ist.
Grundsätzlich kann der Nachweis in jeder geeigneten Form erfolgen, etwa über Eintragungen im Terminkalender, Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen. Alternativ darf die Nutzung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch formlose Aufzeichnungen ermittelt werden. Anders als beim Fahrtenbuch reichen hier Angaben zum betrieblichen Anlass und zu der jeweils zurückgelegten Strecke. Der Kilometerstand ist nur zu Beginn und am Ende des Drei-Monats-Zeitraums zu vermerken.
Eine ausreichende betriebliche Nutzung wird generell und ohne weitere Erläuterungen bereits angenommen, wenn die Pendelfahrten in den Betrieb oder die Familienheimfahrten mehr als 50 v.H. der Nutzung ausmachen.
Bei berufstypischer Reisetätigkeit kann der Nachweis ganz entfallen. Hier ergibt sich bereits automatisch aus Art und Umfang der Tätigkeit eine überwiegend berufliche Nutzung. Das gilt etwa für Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Bauhandwerker und Landtierärzte. Ist der Fuhrpark aber größer, gilt diese automatische Zuordnung nur für das Fahrzeug mit der höchsten Kilometerleistung.
Der einmal erbrachte Nachweis für einen Pkw gilt automatisch auch für die Folgejahre, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch der anlässlich einer Betriebsprüfung ermittelte Fahranteil kann zu Grunde gelegt werden für vorherige und nachfolgende Zeiträume.
Liegt nun der betriebliche Anteil nicht über 50 v.H., entfällt die Ein-Prozent-Methode für die Privatnutzung ab 2006. In diesem Fall werden alle Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben und der Privatanteil als Entnahme angesetzt. Der Entnahmewert errechnet sich mit den hierauf entfallenden Kosten. Damit ergeben sich keine Unterschiede zu der bisherigen Regelung für den Fall, dass ein Fahrtenbuch verwendet worden ist.
Keine Nachweise sind erforderlich in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Das Fahrzeug gehört in jedem Fall zum notwendigen Betriebsvermögen, selbst wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur privat nutzt.
Umsatzsteuerlich kann das Fahrzeug weiterhin zum Unternehmensvermögen gehören, wenn es mindestens 10 v.H. betrieblich genutzt wird. Insoweit bleibt es beim Vorsteuerabzug sowie der steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe. Allerdings können diese Privatentnahmen nicht mehr pauschal angesetzt werden, soweit die Ein-Prozent-Regel bei der Gewinnermittlung nicht mehr möglich ist. Dann muss der nichtunternehmerische Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder im Wege der Schätzung ermittelt werden. Grundsätzlich gelten hierbei die für ertragsteuerliche Zwecke ermittelten Werte.
Fazit: Trotz der lästigen neuen Nachweispflichten bei betrieblichen Fahrzeugen bringt die neue Verwaltungsanweisung einige erhebliche Erleichterungen. Das gilt insbesondere für einzelne Berufsgruppen, aber auch bei der Fortdauer des Nachweises über mehrere Jahre und dem repräsentativen Ermittlungszeitraum von drei Monaten.
BMF 7.7.06, IV B 2 - S 2177 - 44/06 / IV A 5 - S 7206 - 7/06 unter www.iww.de, Abruf-Nr. 062040
BMF 21.1.02, IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 02, 148
Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen 28.4.06. BGBl I 06, 1095
USt: BMF 27.8.04, IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I 04, 864