§ 6 EStG - Bodenschatz ist selbstständiges Wirtschaftsgut ohne besondere AfA
Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz kann als selbstständiges Wirtschaftsgut bewertet werden. Das gilt immer dann, wenn mit der Verwertung des Bodenschatzes begonnen wird oder damit unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für den Abbau die erforderliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz veräußert wird. Wird der Bodenschatz jedoch nicht für Zwecke des Betriebs verwertet, liegt nach einem aktuellen BFH-Urteil weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Im Urteilsfall hatte ein Landwirt das Vorkommen ausschließlich zu dem Zweck erworben, es von einem Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.
Der Bodenschatz ist vielmehr dem Privatvermögen zuzuordnen. Eine Teilwertabschreibung ist daher nicht möglich. Der Aufwand kommt auch nicht bei den Mieteinkünften im Wege der Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung in Betracht, da eine Substanzverringerung mangels Abbau nicht stattgefunden hat.
Praxishinweis: Jüngst hatte der Große Senat des BFH bereits entschieden, dass ein im Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen bei Zuführung zum Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert anzusetzen ist. Bei dem Abbau des Kiesvorkommens dürfen Absetzungen für Substanzverringerungen nicht vorgenommen werden. Der laufende Substanzverzehr vermindert den Bilanzposten Bodenschatz gewinnneutral und auch bei einer späteren Veräußerung wird er nicht vom Veräußerungserlös abgezogen. Die OFD Hannover hat sich mit den Auswirkungen in der Praxis in einem Schreiben auseinandergesetzt.
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