§ 6 EStG - Buchwertfortführung beim Übertrag von Wirtschaftsgütern
Das BMF hat den Entwurf eines Scheibens zur Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG zur Anhörung an die Verbände verfasst. Nach einer abschließenden Abstimmung soll es im BStBl veröffentlicht werden und dann in allen noch offenen Fällen anzuwenden sein. Der neue Erlass über 15 Seiten mit zahlreichen Beispielen ersetzt die bisherigen Anweisungen aus dem Jahre 2001. Nachfolgend wichtige Eckpunkte in Stichworten.
- Die Überführung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Anlage- oder Umlaufvermögen stellt eine Entnahme aus dem abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betriebsvermögen dar, deren Bewertungen abweichend von den Grundregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 in Abs. 5 EStG geregelt sind. Der Ansatz erfolgt mit dem Buchwert, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dies gilt auch für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und den GWG-Sammelposten.
- Der Übertrag gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten ist als Tausch ein Veräußerungsvorgang, der zwingend zum Buchwert vorzunehmen ist. Die unentgeltliche Übertragung stellt hingegen eine Entnahme dar.
- Die Übertragung gegen Hingabe von Aktiva oder Übernahme von Passiva ist nicht voll unentgeltlich. Liegt die Gegenleistung unter dem Verkehrswert, werden der unentgeltliche Teil zum Buchwert und der entgeltliche Teil als Veräußerung mit Aufdeckung der stillen Reserven übertragen.
- Eine vollständige Gewinnübertragung nach § 6b EStG ist möglich, wenn die Gesellschafter an beiden Mitunternehmerschaften im selben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind.
- Der zwingende Buchwertansatz ist mit einer Sperrfrist verknüpft, in der der Übernehmer das übertragene Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden weder entnehmen noch veräußern darf. Anderenfalls wird rückwirkend der Teilwert angesetzt. Die Sperrfrist wird nicht durch eine weitere Buchwertübertragung, das Ausscheiden durch höhere Gewalt oder die fiktive Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG verletzt.
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