§ 6 EStG - GwG müssen selbstständig nutzbar sein
Für die Einstufung eines Wirtschaftsgutes als GwG kommt es auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem konkreten Betrieb an, so ein aktuelles Urteil des BFH.
Im Streitfall ging es um die Festsetzung einer Investitionszulage für das Streitjahr 2001 auf die Anschaffungskosten von Sichtbehältern und Gitterboxpaletten. Das FA war der Auffassung, es handele sich um GwG und lehnte die Gewährung der Investitionszulage ab. Dieser Auffassung wurde jedoch durch den BFH widersprochen.
Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG ein Wirtschaftsgut einer selbstständigen Nutzung nicht fähig ist, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in diesem Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Dem steht nicht entgegen, dass das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 EStG). Bereits daraus ergibt sich, dass es für die Einordnung als GwG nicht auf eine generalisierende Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern, sondern auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem konkreten Betrieb ankommt.
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