§ 6 EStG - Instandhaltungsrücklage ist in der Bilanz zu aktivieren
Bislang hat der BFH zur steuerlichen Behandlung von Instandhaltungsrücklagen nur entschieden, dass es bei Einnahme-Überschuss-Rechnungen erst dann zur ertragswirksamen Erfassung kommt, wenn die Aufwendungen von der Hausverwaltung getätigt werden. Erst dann ist nämlich erkennbar, ob es sich um Werbungskosten oder um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt.
Nach einem aktuellen Urteil des FG Berlin-Brandenburg wird durch den Ansatz eines Aktivpostens in der Bilanz insofern eine steuerliche Gleichbehandlung von Bilanzierenden und Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, erreicht.
Infolgedessen sind die Zahlungen einer GmbH in die Instandhaltungsrücklagen einer Wohneigentumsgemeinschaft nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie sind vielmehr als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts zu aktivieren.
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