§ 6 EStG - Kein höherer Teilwertansatz bei Verbindlichkeiten in Fremdwährungen
Bei einem Fremdwährungsdarlehen kommt der Ansatz einer höheren Verbindlichkeit nur ausnahmsweise in Betracht, wenn von einer voraussichtlich dauernden Kurswerterhöhung ausgegangen werden kann. Hierzu reichen die üblichen Wechselkursschwankungen an den Devisenmärkten nicht aus. Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Rheinland-Pfalz kommt es grundsätzlich bei den stabilen Währungen wie US-Dollar, Schweizer Franken oder Yen nicht zum Ansatz eines höheren Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung bedeutet einen nachhaltigen Anstieg über den Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit. Dies liegt vor, wenn der Betrieb am Bilanzstichtag ernsthaft damit rechnen muss und mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Ein Kredit in einer stabilen Fremdwährung wie Yen oder Schweizer Franken wird zumeist wegen der günstigen Zinssätze aufgenommen. Dies macht aber nur Sinn, wenn die Kursschwankungen nicht allzu hoch ausfallen. Aus der Sicht eines sorgfältigen Kaufmannes ist daher davon auszugehen, dass mehr Gründe gegen eine Nachhaltigkeit der Werterhöhung sprechen und sich zudem die Wechselkurse im Laufe der Zeit anders als bei Aktien wieder einpendeln.
Nach der Verwaltungsauffassung stellen Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern eine nur vorübergehende Wertminderung dar und berechtigen daher nicht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten ist grundsätzlich der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Entstehens der Schuld maßgebend. Das FG Sachsen-Anhalt nimmt bei Wertpapieren sogar dann keine dauernde Wertminderung an, wenn diese drei Jahre in Folge gesunken sind (s. AStW 06, 228).
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