§ 6 EStG - Keine Privatfahrten beim Lkw
Das Finanzamt darf nicht von einer privaten Kfz-Nutzung ausgehen, wenn es sich um einen Lkw handelt. Das gilt auch, wenn dieser eine Zulassung als Pkw erhält. So entschied das FG Berlin bei einem Architekten, der neben einer Limousine einen Mercedes Vito als Transporter im Betriebsvermögen hatte. Dieser Van wird zwar üblicherweise wie ein Pkw eingesetzt, im Urteilsfall war er jedoch als Zweisitzer umgebaut, sodass sich im Innenraum Ordner verstauen ließen.
Der Ansatz mit dem Listenpreis setzt die tatsächliche Nutzung zu privaten Zwecken voraus. Grundsätzlich reicht die bloße Behauptung von fehlenden Privatfahrten jedoch nicht aus, wenn der Unternehmer oder seine Familie die Fahrzeuge nutzen können. Eine private Nutzung wird dann unterstellt. Diese Annahme lässt sich aber nicht auf Lkw und Zugmaschinen anwenden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dafür entscheidend, wie das Fahrzeug kfz-steuerlich eingeordnet ist. Verfügt ein Fahrzeug aber nur über zwei Sitze und ist es ansonsten ausschließlich zum Transport von z.B. Baumaterialien, Werkzeugen oder Akten eingerichtet, gelten auch hier die Regeln für den Lkw, auch wenn der Wagen kfz-steuerlich als Pkw gilt. Denn maßgebend sind Bauart und Einrichtung des zu beurteilenden Fahrzeugs und nicht die generelle Einstufung des Fabrikats.
Praxishinweis: Gelingt über den Nachweis der besonderen Ausstattung eine Zuordnung zum Lkw, entfällt ab 2006 auch die Ermittlung, ob der Wagen die Kriterien der überwiegend betrieblichen Nutzung erfüllt. Dann sind sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar, ohne dass ein Fahrtenbuch oder sonstige Beweise notwendig sind.
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