§ 6 EStG - Privatnutzung auf mehrere betrieblich genutzte Fahrzeuge
Das FG Münster wendet die Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung auf sämtliche zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge an und schließt dabei die günstigere Verwaltungsauffassung aus. Nach der Vorgabe des BMF muss nur der teuerste Wagen versteuert werden, sofern ausschließlich der Betriebsinhaber darauf Zugriff hat und glaubhaft machen kann, dass die betrieblichen Pkw nur durch ihn und nicht auch durch weitere zu seiner Privatsphäre gehörende Personen genutzt werden. Das FG sieht das anders, wenn der Selbstständige eine Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Fahrzeugen des Betriebs zur privaten Nutzung hat.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmensberater hochwertige Fahrzeuge wie einen 7er-BMW und zwei Porsche im Betriebsvermögen. Er argumentierte, dass er nur einen Wagen nutzen könnte und seine Ehefrau für Privatfahrten ein anderes Auto verwendet. Bei einem solchen Sachverhalt ist die Ein-Prozent-Regel auf jedes einzelne Fahrzeug des Betriebsvermögens anzuwenden. Denn bereits die bloße Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen luxuriösen Fahrzeugen je nach passender Gelegenheit stellt für sich gesehen einen privaten Nutzungsvorteil dar. Das gilt besonders, wenn sich die Fahrzeuge deutlich unterscheiden wie etwa Limousinen, Sport-, Großraum- und Geländewagen. Zwar kann eine Person immer nur ein Fahrzeug nutzen. Aber für den gesamten betrieblichen Fuhrpark fallen auch dann Aufwendungen an, wenn sie nicht bewegt werden. Auf eine Mitbenutzung durch andere Personen aus der Privatsphäre des Unternehmens kommt es dabei nicht an.
Das FG sieht sich an die Verwaltungsanweisung, die auf die Anzahl der nutzenden Familienangehörigen abstellt, nicht gebunden, da die Vereinfachungsregel nicht am Gesetz ausgerichtet ist. Denn § 6 EStG stellt nicht auf das von der Verwaltung eingeführte Kriterium der Anzahl möglicher im privaten Umfeld vorhandener Personen, sondern allein auf die private Nutzung eines Pkw ab. Bei mehreren zur Verfügung stehenden Fahrzeugen schließt dies also auch die private Nutzung jedes einzelnen Kraftfahrzeugs nur durch den Unternehmensinhaber ein.
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