§ 6 EStG - Teilwertabschreibung bei notleidenden Bankkrediten ist möglich
Eine Darlehensforderung unter ihrem Nennwert, die dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, kann mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden. Durch das handelsrechtliche Niederstwertprinzip ist die Abschreibung auch in der Steuerbilanz vorzunehmen. Diesen Grundsatz wendet der BFH auch auf Bankforderungen aus Kreditverträgen an. Die sind aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht auf niedrigere Werte abzuschreiben, wenn
- das Darlehen wegen Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch die Bank gekündigt wurde,
- mit keinen Zinszahlungen mehr gerechnet wird und
- lediglich noch Aussicht auf die Verwertung von Sicherheiten besteht.
Im Rahmen der Teilwertabschreibung wegen fehlender Solvenz des Schuldners ist der erwartete Erlös aus der Verwertung der Sicherheiten maßgebend. Hinzu kommt eine weitere Kürzung durch Abzinsung, weil die Realisierung erst später erfolgt. Nur den um Wertberichtigung und Abzinsung geminderten Betrag würde ein Erwerber für die Forderungen noch zahlen.
Diese Wertberichtung kann aber nicht generell auf notleidende Kredite übertragen werden. Hat der Gläubiger das Darlehen noch nicht gekündigt und ist zumindest noch mit teilweisen Zins- oder Tilgungszahlungen zu rechnen, liegt eine eingeschränkte Solvenz des Schuldners vor. In diesem Fall hängt die Höhe der Teilwertabschreibung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab. In beiden Fällen trägt aber eine Abschreibung der Tatsache Rechnung, dass die Forderung nicht mehr in vollem Umfang realisiert werden kann. Hinzu kommt dann noch die Ausbuchung aktivierter Zinsforderungen wegen Uneinbringlichkeit.
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