§ 6 EStG – Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen zu Buchwerten
Nach § 6 Abs. 3 EStG hat die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen zwingend mit dem Buchwert zu erfolgen, wenn sämtliche in funktionaler Hinsicht wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Rechtsnachfolger übergehen. Das BMF hat nun mit Schreiben vom 3.3.2005 zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen Stellung genommen.
Eine steuerneutrale Übertragung liegt nur vor, wenn auch funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen mit übergeht. Das heißt, es muss für den Betrieb von Bedeutung sein. Auf das Vorhandensein von stillen Reserven kommt es hierbei nicht an. Wird dieses Betriebsvermögen zurückbehalten oder anderweitig übertragen, findet die Buchwertfortführung insgesamt keine Anwendung.
Geht ein Mitunternehmeranteil nur zum Teil über, muss dies im gleichen Verhältnis auch für das Sonderbetriebsvermögen gelten. Wird dieses in einem geringeren Verhältnis übertragen, gelingt der Buchwertansatz nur, wenn der Rechtsnachfolger das erhaltene Vermögen innerhalb der folgenden fünf Jahre nicht veräußert oder aufgibt. Diese schädliche Verwendung würde zu einem rückwirkenden Teilwertansatz der Übertragung führen.
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