§ 6 EStG - Veränderter Wechselkurs bei langfristigen Fremdwährungsschulden
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer langen Restlaufzeit lässt sich nach Ansicht des BFH grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertzuschreibung rechtfertigen, wenn die Devisen im Vergleich zum Euro angestiegen sind. Zwar zieht der BFH bei börsennotierten Aktien eine Teilwert-AfA in Betracht, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und sich bis zur Bilanzerstellung nicht wieder erholt hat (s. AStW 09, 316). Im Gegensatz zu Aktiva haben Schulden aber in der Regel eine bestimmte Laufzeit. Sofern die - wie im Urteilsfall - zehn Jahre beträgt, ist von nur vorübergehenden Wertänderungen auszugehen, die sich grundsätzlich wieder ausgleichen. Im zugrunde liegenden Fall war der Yen gegenüber dem Euro deutlich gestiegen, sodass es zu einer Höherbewertung der Verbindlichkeit um rund 1,2 Mio. EUR kam.
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme zu bewerten. Der höhere Teilwert kann angesetzt werden, wenn er voraussichtlich dauernd über dem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag liegt. Dies hängt aber maßgeblich von der Laufzeit ab. Je länger die ist, umso eher gleichen sich Kursschwankungen wieder aus. Das ist anders als bei Aktien, die keine feste Haltedauer haben.
Keine Rolle spielt es, dass der Schuldner mit dem Totalverlust seiner Investition und der damit verbundenen sofortigen Rückzahlungsverpflichtung rechnen muss. Dies stellt ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall die große Ausnahme dar. Ein vernünftiger Kaufmann muss keinesfalls damit kalkulieren, dass sein Kredit jederzeit fällig gestellt werden könnte. Der allgemeine Hinweis auf fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen oder finanzpolitischen Lage reicht hierfür nicht aus.
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