§ 6 EStG - Verwaltungsanweisung zur Anwendung der GwG-Regeln ab 2010
Das BMF erläutert in einem aktuellen Erlass die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz geänderten Abschreibungsregeln für seit dem 1.1.2010 angeschaffte, hergestellte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter mit Nettopreisen bis 1.000 EUR. Dabei wird klargestellt, dass für GwG bis 150 EUR auch die lineare oder degressive AfA möglich ist. Das Schreiben beinhaltet vor allem die Behandlung des Sammelpostens, der sowohl für Bilanzierende als auch EÜR-Rechner möglich ist und einen pauschalen Betriebsausgabenabzug pro Jahr mit jeweils einem Fünftel vorsieht.
Für 2008 oder 2009 erworbene Wirtschaftsgüter gelten weiterhin die alten Vorschriften, Preise bis 150 EUR sind daher zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen und zwischen 150,01 und 1.000 EUR in den Sammelposten einzustellen. Beim abweichenden Wirtschaftsjahr 2009/2010 gelten auch für in 2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter noch die alten Regeln, sodass die in der gesamten Periode erworbenen Güter einheitlich zu behandeln sind, so als wären sie vor 2010 erworben worden. Nachfolgend wichtige Eckpunkte für die Praxis ab 2010:
Dreiteilung bei Preisen bis 150, 410 und 1.000 EUR
Die Kosten von abnutzbaren beweglichen Anlagegütern bis 150 EUR ohne Vorsteuer können entweder sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen oder verteilt über die reguläre AfA nach der Nutzungsdauer berücksichtigt werden. Das Wahlrecht lässt sich für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen und ist unabhängig davon, wie die Option für Anlagegüter mit Preisen über 150 EUR ausgeübt wird. Die Sofortabschreibung ist bei neuen und gebrauchten Anlagegütern im notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zulässig. Mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs bestehen keine weiteren Aufzeichnungspflichten, eine Aufnahme in ein Inventar ist nicht erforderlich.
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