§ 6 EStG - Volle Aktivierung der Herstellungskosten in der Steuerbilanz
Das BMF hatte im März 2010 ein Schreiben zu den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung veröffentlicht. Darin wird gesondert Stellung genommen zur Anwendung der steuerlichen Aktivierungspflicht von Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Weiterhin ist das handelsrechtliche Wahlrecht bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach § 255 HGB - abweichend von der bisherigen Auffassung - steuerlich aufgrund des Vorrangs von § 5 Abs. 6 EStG so auszulegen, dass in die Steuerbilanz alle Aufwendungen eingehen müssen, die ihrer Art nach Herstellungskosten darstellen. Das betrifft insbesondere die angemessenen Teile des Aufwands für die allgemeine Verwaltung sowie vergleichbare Gemeinkosten. Nach derzeitiger R 6.3 Abs. 4 EStR gilt das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht für Kosten der allgemeinen Verwaltung auch für die Steuerbilanz, sofern für die Herstellungskosten in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird. Dies erfolgte bislang vor dem Hintergrund, dass solche Gemeinkosten ihrer Art nach keinen direkten Herstellungsaufwand darstellen, jedoch als solcher behandelt werden dürfen. Nunmehr soll dies steuerlich mit Hinweis auf ein altes BFH-Urteil aus dem Jahre 1993 verpflichtend werden.
Aus Vertrauensschutzgründen wird es nicht beanstandet, wenn für vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung endende Wirtschaftsjahre solche Herstellungskosten weiterhin in Abhängigkeit vom handelsrechtlich ausgeübten Wahlrecht einbezogen werden. Insoweit gilt also R 6.3 Abs. 4 EStR in der derzeitigen Fassung zumindest für das laufende Geschäftsjahr weiter, da geänderte EStR nicht in Sicht sind. Allerdings müssen Unternehmer für 2011 damit rechnen, ihre Kostenrechnung für steuerliche Zwecke anzupassen, wenn sie die Gemeinkosten handelsrechtlich anders bewerten.
Fundstellen:
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