§ 6 EStG - Voraussichtliche Wertminderung über 5 Jahre gilt schon als dauerhaft
Das FG Münster wendet sich mit Urteil vom 14.1.2005 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nur dann anzunehmen ist, wenn der Wert des Wirtschaftsguts mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Vielmehr sei eine Teilwert-AfA bereits dann zulässig, wenn der geminderte Wert unter dem Buchwert in fünf Jahren liegt. Diese Sichtweise wirkt sich besonders bei Gebäuden aus, da hier statt maximal 25 Jahre nunmehr nur noch der Buchwert nach den folgenden fünf Jahren maßgebend ist.
Grundsätzlich liegt eine dauernde Wertminderung vor, wenn der Teilwert während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer den sich nach planmäßiger AfA ergebenden Wert nicht erreicht. Nach Meinung der Richter erfordere die kaufmännische Vorsicht einen Prognosezeitraum von maximal fünf Jahren und nicht pauschal einfach die Hälfte der Restnutzungsdauer. Bei mehr als fünf Jahren sei keine sachlich begründete Prognose über die Wertermittlung mehr möglich.
Bei einem während des 5-Jahres-Zeitraums unter dem Buchwert liegenden Teilwert kann daher nicht mehr nur von einer vorübergehenden Wertminderung ausgegangen werden. Dieses Urteil wirkt sich auf langlebige Güter des Anlagevermögens und insbesondere bei Gebäuden aus. Hier können Unternehmer nun schneller eine Wertminderung in der Bilanz berücksichtigen. Da das Finanzamt Revision eingelegt hat, sollte der auf Grund des Urteils gebildete Teilwertansatz in der Steuerbilanz gekennzeichnet und der Fall offen gehalten werden.
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