§ 6 EStG - Vorteil aus der Arztzulassung ist ein immaterielles Wirtschaftsgut
Das FG Niedersachsen hatte jüngst entschieden, dass die Kosten für die Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut darstellen (AStW 05, 349). Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde später zurückgenommen. Die Auffassung wird auch von der Finanzverwaltung geteilt. Weitere Details wurden nun geklärt.
Verwertet ein Arzt seine Vorteile aus der Vertragsarztzulassung im Rahmen einer Praxisveräußerung, stellt die Vergütung der Vertragsarztzulassung ein selbstständiges Entgelt neben dem Praxiswert dar. Daher muss der Gesamtkaufpreis im Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesamtkaufpreis den Teilwert aller Wirtschaftsgüter unter- oder überschreitet.
Da eine Vertragsarztzulassung zeitlich unbegrenzt erteilt wird, kann sie nicht abgeschrieben werden. Auch die Altersgrenze führt nicht dazu, dass sich das Wirtschaftsgut innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbraucht. Solange der Praxiserwerber Inhaber einer Zulassung ist, kann er diese immer gleich bleibend ohne Wertverzehr in Anspruch nehmen. Beim vollständigen Untergang der Kassenzulassung, etwa durch Erlöschen der Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres, kommt jedoch eine Teilwertabschreibung in Betracht.
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