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  • § 6 EStG - Wertaufholungsgebot bei Teilwert-AfA ist verfassungsgemäß

    Das 1999 eingeführte Wertaufholungsgebot in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen das GG, als davon mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Teilwertabschreibungen erfasst werden. Nach Ansicht des BFH handelt es sich dabei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung. Das liegt vor allem daran, dass die Bildung stiller Reserven regelmäßig nicht zu einer periodengerechten Besteuerung führt. Sofern durch das Wertaufholungsgebot frühere Teilwertabschreibungen wieder rückgängig gemacht werden, ergibt sich dies aus dem formellen Bilanzenzusammenhang.  

     

    Durch die Vorschrift wird die Bewertung des Anlagevermögens am jeweiligen Bilanzstichtag geregelt. Sofern damit auch frühere Wertaufholungen erfasst werden, wirkt das insoweit wie eine Bilanzberichtigung und erfasst einen Gewinn abweichend von dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung periodenübergreifend. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern nicht im Einzelfall die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu einem anderen Ergebnis führen. Ein allgemeines Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand des geltenden Rechts genügt für eine Berufung auf diese Grundsätze aber nicht.  

     

    Der BFH verweist in seinem Urteil in Hinsicht auf die Rückwirkung der Gesetzesänderung auf eine Entscheidung des BVerfG zu Jubiläumsrückstellungen. Hier wurde dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei Regelungen zu Gewinnverlagerungen eingeräumt. Zudem ist ein allgemeines Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand geltenden Rechts verfassungsrechtlich nicht geschützt, was sich Betroffene bei anstehenden Gesetzesänderungen bewusst machen sollten.