§ 6 EStG - Zu den Voraussetzungen für eine Rücklage für Ersatzbeschaffung
Durch eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann nach R 6.6 EStR eine Gewinnrealisierung vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder in Folge eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass die Entschädigung ungeschmälert zur Ersatzbeschaffung verwendet werden soll, ohne dass ein Teil direkt versteuert werden muss. Zwei Urteile beschäftigen sich mit den Voraussetzungen für die Bildung einer derartigen Rücklage.
Überlange Fristen gefährden die Rücklage
Eine Rücklage ist grundsätzlich am Schluss des ersten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bis dahin kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft, hergestellt oder bestellt worden ist. Die Frist verdoppelt sich bei Rücklagen, die aufgrund des Ausscheidens eines Gebäudes oder Grundstücks gebildet worden sind.
In Einzelfällen können auch längere Fristen gewährt werden. Dazu muss der Steuerpflichtige jedoch glaubhaft machen, dass die Investition noch ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.
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